Eine gute Entscheidung des Gerichts

„Es ist gut, dass das Bundesverfassungsgericht nun Klarheit geschaffen hat. Das Betreuungsgeld war nicht das richtige Instrument, um Familien zu unterstützen. Die nun frei werdenden Mittel sollten unbedingt für den Ausbau der Kinderbetreuung und die Stärkung der frühkindlichen Erziehungs- und Bildungsangeboten aufgebracht werden, damit alle Eltern endlich eine Möglichkeit haben, Familie und Beruf zu vereinbaren.“ „In einer modernen Gesellschaft sollte es möglich sein, eine Zeit lang seine Kinder zu Hause zu betreuen. Aber vor allem der (Wieder-)Einstieg in die Arbeits- und Studienwelt ist flexibel zu gestalten. Das sollte gefördert werden. Der Ausbau der Kinderbetreuungsplätze war ein wichtiger Schritte hin zu einer Familienpolitik, die sich am Leitbild einer partnerschaftlichen Arbeitsteilung orientiert – wie sie sich viele jüngere Elternpaare wünschen.“ „Es ist höchste Zeit für eine moderne und chancengerechte Familienpolitik auch auf Bundesebene“, schließt die bündnisgrüne Familienpolitikerin.
Hintergrund:
Durch das „Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes“ vom 15. Februar 2013 wurde dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ein Abschnitt hinzugefügt, in dem der Anspruch auf das Betreuungsgeld geregelt wird. Die Gesetzesänderung trat zum 1. August 2013 in Kraft. Seitdem können Eltern im Anschluss an das Elterngeld für bis zu 22 Monate Betreuungsgeld bekommen, wenn sie ihr Kind nicht in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflegestelle betreuen lassen, sondern ihr Kind zu Hause selbst betreuen oder von einer nicht öffentlich geförderten Stelle betreuen lassen. Das gilt für Kinder, die nach dem 31. Juli 2012 geboren worden sind. Das Betreuungsgeld betrug anfangs 100 Euro monatlich. Seit dem 1. August 2014 werden 150 Euro im Monat gezahlt. Am 20. Februar 2013 hat der SPD-geführte Hamburger Senat beim Bundesverfassungsgericht ein Normenkontrollverfahren gegen das Betreuungsgeldgesetz eingeleitet. Der Senat bezweifelt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und hält darüber hinaus das Betreuungsgeldgesetz mit dem Gleichheitssatz (Artikel 3) im Grundgesetz für nicht vereinbar. (Pressestelle BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landtagsfraktion Thüringen)

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